§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Name des Vereins lautet „Heimatschutzverein St. Georg Neger e. V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in 57462 Olpe-Neger.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
1. Zweck des Vereins ist
- die Förderung des traditionellen Brauchtums
- die Förderung kultureller Zwecke
- die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde
- die Förderung des Völkerverständigungsgedankens
- die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Ausrichtung und Durchführung von traditionellen Brauchtumsveranstaltungen und Festumzügen, das traditionelle Vogelschießen, Pflege und Erhaltung des Schützenwesens sowie der historischen Kulturgegenstände (z.B. Schützenfahnen, Schützenuniformen, Schützensilber, Urkunden und Aufzeichnungen sowie sonstige Gegenstände des traditionellen Brauchtums), Überlieferung und Pflege althergebrachter Traditionen und christlicher Werte, die Unterstützung und Unterhaltung von Heimathäusern und Begegnungsstätten, Pflege der Kontakte zu den europäischen Nachbarvereinigungen der Schützen, sowie die Unterstützung aller gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Betätigungen und Einrichtungen in der Ortschaft Neger. Der Heimatschutzverein ist begründet im christlichen Glauben, jedoch parteipolitisch und konfessionell neutral.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der §§ 52 ff. Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins – nach Abzug der Verbindlichkeiten – an die örtlich zuständige Kirchengemeinde für Neger, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zur Förderung der Dorfgemeinschaft Neger zu verwenden hat.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede männliche Person werden, die das 16. Lebensjahr erreicht hat. Männliche Personen, die am Samstag oder Sonntag des jährlichen Schützenfestes des Vereins geboren werden, können auch vor Erreichen des 16. Lebensjahres Mitglied werden.
2. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben.
3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.
4. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes aus dem Verein.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Erklärung ist nur zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat zulässig.
3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat, durch Beschluss des Gesamtvorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Zuvor ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zu geben. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht zur Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat nach Zugang des Beschlusses schriftlich beim Gesamtvorstand eingegangen sein. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Berufungsverfahren über den Ausschluss des Mitgliedes bzw. über die Aufhebung des Ausschließungsbeschlusses des Gesamtvorstandes. Versäumt das Mitglied die Berufungsfrist oder bestätigt die Mitgliederversammlung den Ausschluss gegenüber dem Mitglied, so ist die Mitgliedschaft beendet. Die Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen; sie ist abschließend.
4. Die Mitgliedschaft erlischt ohne weitere Maßnahme des Vereins (automatisch), wenn ein Mitglied mit zwei aufeinanderfolgenden Jahresbeiträgen trotz Mahnung in Rückstand ist.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Jahresbeitrag zu zahlen.
2. Höhe und Fälligkeit des Beitrages werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Ebenso sind Mitglieder, die den Grundwehrdienst oder Zivildienst leisten, von der Beitragszahlung befreit. Dies gilt nicht für Zeit- oder Berufssoldaten.
4. Ein Mitglied, dass das 65. Lebensjahr vollbracht hat, wird von der Beitragszahlung befreit. Es muss jedoch mindestens 10 Jahre Mitglied in dem Verein sein.
5. Männliche Personen, die am Samstag oder Sonntag des jährlichen Schützenfestes des Vereins geboren werden, sind, soweit sie Vereinsmitglieder werden, auf Lebenszeit von dem Beitrag befreit. Für sie gelten jedoch alle weiteren die Mitgliedschaft betreffenden Regelungen.
6. Am jährlichen Vogelschießen kann sich jedes Mitglied beteiligen, dass das 19. Lebensjahr erreicht hat und mindestens 3 Jahr Mitglied im Verein ist.
7. Jungschützen (16.-25. Lebensjahr) schießen auf die Insignien „Apfel – Zepter – Krone“.
8. Mitglieder, die in Neger wohnen und die Königswürde erringen, werden mit dem Hofstaat von ihrer Wohnung abgeholt. Mitglieder, die nicht in Neger wohnen und die Königswürde erringen, werden mit dem Hofstaat vom Jugendheim in Neger abgeholt. Eine Ausnahme kann gewährt werden, wenn Verwandte des Königs oder Königin in Neger wohnen und eine dortige Abholung gewünscht wird.
9. Das Kaiserschießen fand erstmals beim 25-jährigen Jubiläum statt. Danach wird alle 5 Jahre um die Kaiserwürde geschossen. Am Kaiserschießen kann sich jeder ehemalige König beteiligen.
10. Jubelkönige (25, 40 oder 50 Jahre) werden beim jeweiligen Schützenfest am Sonntag vom Festzug abgeholt. Sollte der Jubelkönig verstorben sein, so wird die Jubelkönigin geehrt. Jubelkönige, die aus dem Verein ausgetreten sind, werden nicht abgeholt und nicht geehrt.
11. Mitglieder, die auf eine 25, 40 oder 50-jährige Vereinstreue zurückblicken, werden ebenfalls im Verlauf des Schützenfestes geehrt.
12. Im Übrigen haben alle Mitglieder die Pflicht, nach besten Kräften zum Wohle des Vereins mitzuwirken.
13. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an den Vorstand und an die Hauptversammlung zu richten. Die Anträge sind spätestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Kassierer sowie drei Beisitzern. Bei Bedarf kann der Vorstand um weitere Vorstandsmitglieder (z. B. 2. Geschäftsführer, 2. Kassierer oder Beisitzer) ergänzt werden.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Kassierer, wobei es ausreicht, wenn von diesen Vorstandsmitgliedern zwei handeln, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende. Im Innenverhältnis des Vereins darf der 2. Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes und Haftungsbeschränkung
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung des Jahresberichts,
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
2. Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung aufstellen. Er kann zudem für die Erfüllung besonderer Aufgaben Ausschüsse bestellen, die Zahl ihrer Mitglieder bestimmen und dem Ausschuss zur Erfüllung seiner Aufgaben Mittel aus dem Vereinsvermögen zweckgebunden zuweisen.
3. Der Vorstand des Vereins wird von dem Verein von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt, sodass eine Haftung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit besteht.
4. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass Vorstandsmitgliedern für die Vorstandstätigkeit eine angemessene Aufwandsvergütung gewährt wird. Diese darf den in § 31 a BGB jeweils bestimmten Betrag (derzeit 720,- €) pro Geschäftsjahr und Vorstandsmitglied nicht übersteigen. Ob und in welcher Höhe eine Aufwandsentschädigung gewährt wird, bleibt der Beschlussfassung der Versammlung vorbehalten.
§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
1. Vorstandsmitglieder können nur volljährige Mitglieder sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Um ein gleichzeitiges Ausscheidens des gesamten Vorstandes zu vermeiden, finden die Wahlen im Turnus von 2 Jahren statt. Einmal werden der 1. Vorsitzende, der Geschäftsführer und zwei Beisitzer gewählt, zum anderen werden dann nach zwei Jahren der 2. Vorsitzende, der Kassierer und ein Beisitzer gewählt. Die Wahl weiterer Vorstandsmitglieder kann frei festgelegt werden. Auf Antrag der Mitgliederversammlung hat geheime Wahl zu erfolgen.
2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von dem Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von dem 2. Vorsitzenden einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf der Vorstandsmitglieder anwesend sind, wobei mindestens zwei Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstandes anwesend sein müssen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.
3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
§ 11 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes,
- Entlastung des Vorstandes,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,
- Beschlussfassung über sonstige Anträge, die der Vorstand zur Entscheidung vorlegt,
- Bestimmung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Gesamtvorstandes,
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
- Wahl der Kassenprüfer.
2. Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich abgehalten. Sie ist von dem 1. Vorsitzenden einzuberufen und im Verhinderungsfall von dem 2. Vorsitzenden und zwar durch Aushang in dem örtlichen, öffentlichen Anschlagkasten unmittelbar an der Kirche in Neger unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 10 Tagen. Eine Mitgliederversammlung ist zudem einzuberufen, wenn mindestens 50 % der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragen.
3. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die von dem Gesamtvorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschriften im Wortlaut mitgeteilt werden.
4. Jedes Mitglied ab Vollendung des 16. Lebensjahres hat eine Stimme. Stimmberechtigte minderjährige Mitglieder üben ihr Stimmrecht persönlich aus. Eine Bevollmächtigung Dritter ist nicht zulässig.
5. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Zur Änderung der Satzung, Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für das Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer prüfen die Jahresabrechnung.
§ 13 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine lediglich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ¾ aller Mitglieder des Vereins erschienenen sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit unveränderter Tagesordnung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen ist gemäß § 2 Ziffer 4 dieser Satzung zu verwenden.
4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 08.01.2005 und durch Abänderungsbeschlüsse in den Mitgliederversammlungen vom 04.06.2005 ,09.01.2010, 13.04.2013 und 09.01.2016.
Unsere Satzung finden Sie hier zum Download