Satzung der „Dorfgemeinschaft Negertal e. V.“

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Name des Vereins lautet „Dorfgemeinschaft Negertal e. V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 57462 Olpe-Neger.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde der Dorfgemeinschaft von Neger in jeglicher Form. Zu dieser Dorfgemeinschaft zählen auch die Nachbarorte Kessenhammer, Howald und Haardt. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: Die Verschönerung des Ortsbilds, die Pflege und Erhaltung des alten Brauchtums sowie Vernetzung und Ausbau der Sport- und Kulturangebote.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins – nach Abzug der Verbindlichkeiten – an die Stadt Olpe mit der Maßgabe, dass es unmittelbar und ausschließlich in der Ortschaft Neger für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung verwendet wird.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person ab Vollendung des 14. Lebensjahres oder jede juristische Person werden, die bestrebt ist, den Zweck des Vereins und den Verein selbst zu fördern.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher oder mündlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.
  3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  4. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein personenbezogene Daten des Mitglieds auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Kontaktdaten, Geburtsdatum, Familienstand, Eintrittsdatum, Auszeichnungen, Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienen-de Daten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden vom Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
  5. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des DSGVO per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht eingegangen werden.
  6. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied ebenfalls einverstanden, dass Fotos von Veranstaltungen des Vereins, auf denen das Mitglied abgebildet ist, im Rahmen von Veröffentlichungen des Vereins, z.B. auf der Homepage oder in Festschriften veröffentlicht werden. Jedes Mitglied hat das Recht, der Veröffentlichung zu widersprechen, es sei denn, die Veröffentlichung wäre nach § 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie auch ohne Zustimmung zulässig.
  7. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die üblichen Veröffentlichungen im Internet, in der Presse oder am "Schwarzen Brett" bzw. an dem ortsüblichen Anschlagskästen. Übliche Veröffentlichungen sind unter anderem Dienstpläne, Protokolle, Berichte, Ansprachen auf Festivitäten des Vereins und in der Versammlung etc. in denen u.a. der Name im Zusammenhang mit Vereinszugehörigkeit, Jubiläen, Spenden, Diensten o.ä. genannt werden kann.
  8. Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z. B. Übermittlung an Dritte) ist - mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben zur namentlichen Mitgliedermeldung, Kontaktdaten sowie Bildern von Vorstand, Jubilaren und weiteren Mitgliedern an die jeweiligen Dachverbände zum Zwecke von Ehrungen und zur Erlangung von Startberechtigungen an entsprechen-de Verbände - nicht zulässig.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Erklärung ist nur zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat zulässig.
  3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat, durch Beschluss des Gesamtvorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Zuvor ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zu geben. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht zur Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat nach Zugang des Beschlusses schriftlich beim Gesamtvorstand eingegangen sein. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Berufungsverfahren über den Ausschluss des Mitgliedes bzw. über die Aufhebung des Ausschließungsbeschlusses des Gesamtvorstandes. Versäumt das Mitglied die Berufungsfrist oder bestätigt die Mitgliederversammlung den Ausschluss gegenüber dem Mitglied, so ist die Mitgliedschaft beendet. Die Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen; sie ist abschließend.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt ohne weitere Maßnahme des Vereins (automatisch), wenn ein Mitglied mit zwei aufeinanderfolgenden Jahresbeiträgen trotz Mahnung in Rückstand ist. Nach Ausscheiden des Mitglieds werden sämtliche personenbezogenen Daten spätestens nach 10 Jahren gelöscht.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Jahresbeitrag zu zahlen.
  2. Höhe und Fälligkeit des Beitrages werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Im Übrigen haben alle Mitglieder die Pflicht, nach besten Kräften zum Wohle des Vereins mitzuwirken.
  4. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an den Vorstand und an die Hauptversammlung zu richten. Die Anträge sind spätestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
  5. Die Mitglieder und Nichtmitglieder können sich zwecks Interessenäußerung zum Datenschutz an den geschäftsführenden Vorstand wenden. Das einzelne Mitglied kann darüber hinaus jederzeit gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten auf der Vereinshomepage erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen des Vereins auf der Homepage bzw. werden entfernt

§ 6 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
  2. Zur Unterstützung seiner Aufgaben kann der Verein einen Beirat einrichten.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Kassierer. Der Ortsvorsteher des Dorfes Neger ist kraft seines Amtes Mitglied des Vorstands. Übt der Ortsvorsteher keines der vorgenannten Ämter aus, gehört er dem Vorstand als zusätzlicher Beisitzer an. Bei Bedarf kann der Vorstand um weitere Vorstandsmitglieder (z. B. 2. Geschäftsführer, 2. Kassierer oder Beisitzer) ergänzt werden.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Kassierer, wobei es ausreicht, wenn von diesen Vorstandsmitgliedern zwei handeln, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende. Im Innenverhältnis des Vereins darf der 2. Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes und Haftungsbeschränkung

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
    • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    • ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung des Jahresberichts,
    • Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
  2. Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung aufstellen. Er kann zudem für die Erfüllung besonderer Aufgaben Ausschüsse bestellen, die Zahl ihrer Mitglieder bestimmen und dem Ausschuss zur Erfüllung seiner Aufgaben Mittel aus dem Vereinsvermögen zweckgebunden zuweisen.
  3. Der Vorstand des Vereins wird von dem Verein von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt, sodass eine Haftung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit besteht.
  4. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass Vorstandsmitgliedern für die Vorstandstätigkeit eine angemessene Aufwandsvergütung gewährt wird.

§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

  1. Vorstandsmitglieder können nur volljährige Mitglieder sein. Der Vorstand wird - mit Ausnahme des kraft Amtes dem Vorstand angehörenden Ortsvorstehers - von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Um ein gleichzeitiges Ausscheidens des gesamten Vorstandes zu vermeiden, finden die Wahlen im Turnus von 2 Jahren statt. Einmal werden der 1. Vorsitzende und der Geschäftsführer gewählt, zum anderen werden dann nach zwei Jahren der 2. Vorsitzende und der Kassierer gewählt. Die Wahl weiterer Vorstandsmitglieder kann frei festgelegt werden. Auf Antrag der Mitgliederversammlung hat geheime Wahl zu erfolgen.
  2. Abweichend von § 9 Ziffer 1 der Satzung wird in der Gründungsversammlung der 1. Vorsitzende und der Geschäftsführer für die Dauer von vier Jahren, der 2. Vorsitzende und der Kassierer für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
  3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von dem 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von dem 2. Vorsitzenden einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstandes anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.
  3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes,
    • Entlastung des Vorstandes,
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,
    • Beschlussfassung über sonstige Anträge, die der Vorstand zur Entscheidung vorlegt,
    • Bestimmung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Gesamtvorstandes,
    • Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
    • Wahl der Kassenprüfer.
  2. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich abgehalten. Sie ist von dem 1. Vorsitzenden einzuberufen und im Verhinderungsfall von dem 2. Vorsitzenden, und zwar durch Aushang in dem örtlichen, öffentlichen Anschlagkasten unmittelbar an der Kirche, St. Barbara und Lucia, Zum Tümmelberg, in Neger unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 10 Tagen. Eine Mitgliederversammlung ist zudem einzuberufen, wenn mindestens 50 % der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragen.
  3. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die von dem Gesamtvorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschriften im Wortlaut mitgeteilt werden.
  4. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmberechtigte minderjährige Mitglieder üben ihr Stimmrecht persönlich aus. Eine Bevollmächtigung Dritter ist nicht zulässig.
  5. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Zur Änderung der Satzung, Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für das Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer prüfen die Jahresabrechnung.

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine lediglich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ¾ aller Mitglieder des Vereins erschienenen sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit unveränderter Tagesordnung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen ist gemäß § 2 Ziffer 4 dieser Satzung zu verwenden.
  4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 25.10.2019.

Dieses Projekt wird mit Mitteln des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen aus der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes gefördert.

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